Vernehmlassung «Nationaler Leitfaden zur Validierung von Bildungsleistungen»

Allgemein

Grundsätzlich halten wir es für wichtig, dass lebenslanges Lernen zu anrechenbaren Bildungsleistungen führt und dass Flexibilität und Durchlässigkeit von Bildungsabschlüssen durch die Validierung von Bildungsleistungen erleichtert werden.

Aus Sicht des Sozialbereiches ist die Anerkennung von anderen Qualifikationen besonders wichtig, da hier viele Mitarbeitende andere berufliche Hintergründe (QuereinsteigerInnen, WiedereinsteigerInnen, Personen mit ausländischen Abschlüssen) ausweisen und/oder ohne berufliche Erstausbildung vielfältige Arbeits- und Lebenserfahrungen und grosse menschliche Reife mitbringen.

Der gesamte Validierungsprozess erscheint uns zwar gut strukturiert, aber doch eher schwerfällig und zeitaufwändig zu sein. Es ist ausserdem darauf zu achten, dass die Validierung von Bildungsleistungen nicht verwechselt wird mit der Frage der Zulassung zu einer höheren Bildung, z.B. der Aufnahme in eine HF, die in besonderen Fällen weiterhin innert zumutbarer Frist möglich sein soll.

1. Der Nationale Leitfaden zur Validierung von Bildungsleistungen soll ein Instrument zur Umsetzung der Vorgaben im Berufsbildungsgesetz und in der Berufsbildung sein

a) Ist der Nationale Leitfaden zur Validierung von Bildungsleistungen zweckmässig?

Wir halten den Leitfaden für zweckmässig und sind froh, dass damit gesamtschweizerische Standards zur Anerkennung von anderen Bildungsleistungen geschaffen werden.

b) Erfüllt er die Erwartungen und Anforderungen der Partner der Berufsbildung?

Grundsätzlich sind unsere Erwartungen erfüllt. Zu den offenen Fragen stellen wir entsprechende Anträge:

Wer initialisiert ein Validierungsverfahren?

Antrag: Die OdA sind verantwortlich, dass für die von ihnen verantworteten formalen Bildungsabschlüsse andere Qualifikationsverfahren definiert werden.

Besteht ein Recht, dass jede Person für jeden beruflichen Abschluss die Anrechenbarkeit ihrer anderen Qualifikationen verlangen kann?

Antrag: Bei einem ausgewiesenen Bedarf haben die OdA andere Qualifikationsverfahren anzubieten.

Wie sieht die Finanzierung aus für die Beratung, Bilanzierung, Bewertung und die Nachholbildungen?

Antrag: In der Arbeitsgruppe der SBBK, die sich um Fragen der Finanzierung kümmert, müssen die OdA einbezogen werden, da die gesellschaftliche Bedeutung der anderen Qualifikationsverfahren je nach Arbeitsbereich unterschiedlich ist. Aus Sicht der OdA-S dürfen die Kosten der Validierung nicht auf die Teilnehmenden überwälzt werden, weder Beratung, Bilanzierung noch Nachholbildung. Analog der formalen Berufsbildung muss auch die Validierung in der beruflichen Grundbildung kostenlos sein (auch für 2. Berufe, da dies dem Grundsatz Art. 3 BBG des lebenslangen Lernens, der Chancengleichheit und der beruflichen Mobilität entspricht). Nicht a priori ausschliessen möchten wir dagegen eine Kostenbeteiligung von Nutzniesserinnen und Nutzniessern im Tertiärbereich.

Bisher waren die Branchenorganisationen und die Bildungsanbieter stark in den Beratungsprozess eingebunden (da sie über das differenzierte Fachwissen verfügen), künftig sind hier mehrheitlich Kantone und DBK verantwortlich. Wer sichert das notwendige Wissen?

Antrag: Branchenorganisationen, private Beratungsstellen und Bildungsanbieter sollen in die Informations- und Beratungstätigkeiten (Ebene 1) einbezogen werden.

Zur Zeit bieten verschiedene private Stellen Beratung zur Bilanzierung an, haben teilweise auch entsprechende Instrumente erarbeitet. Künftig sollen die Kantone dies übernehmen. Weshalb ist die Delegation an private Anbieter nicht vorgesehen?

Antrag: Nach Art. 11 BBG /Art. 5 BBV sollen private Anbieter gleichberechtigt sein, bestehendes Wissen und fundierte Erfahrungen müssen genutzt werden. Allerdings ist darauf zu achten, dass diese Tätigkeiten gut koordiniert werden, damit keine Zersplitterung der ohnehin knappen Mittel stattfindet.

Wie werden praktische Erfahrungen ausserhalb der Berufspraxis gewertet?

Antrag: Es ist wichtig, dass allgemeine Lebenserfahrungen (z.B. als Vater/Mutter, als Behördenmitglied, als SportfunktionärIn) kompetenzorientiert je nach Qualifikationsprofil angemessen bewertet werden. In den Bestehensnormen der OdA muss die Anrechenbarkeit anderer Praxiserfahrungen präzise formuliert werden.

c) Genügen die Angaben für den Aufbau von Verfahren zur Validierung von Bildungsleistungen?

Dies wird sich im Rahmen der Erprobungsphase erst noch erweisen müssen. Aus unserer Sicht sind Kriterien und Verfahren für die berufliche Grundbildung ausreichend geregelt. Für die höhere Berufsbildung ist alles noch sehr vage formuliert. In der Zusammenfassung des nationalen Leitfadens fehlen Aussagen zur höheren Berufsbildung ganz. Besonders für die Höheren Fachschulen müsste rasch Klärung erfolgen, da der Anerkennungsprozess der Höheren Fachschulen im Gange ist.

2. Sind die Partner mit den Eckwerten der Umsetzung einverstanden?

Grundsätzlich sind wir mit den Eckwerten einverstanden.
Aus unserer Sicht müsste die Zusammenarbeit innerhalb der Sprachregionen stärker verlangt werden, insbesondere für die Ebenen 3 und 4. Nur mit einer gewissen Masse können die individuellen Fälle gleichwertig bearbeitet werden. Zur Ueberprüfung gewisser Kompetenzen (zB Reflexionsfähigkeit, Sozialkompetenz) braucht es geeignete Methoden (zB Assessment), was für Experten eine Herausforderung ist.

3. Ist mit dem Nationalen Leitfaden genügend Verbindlichkeit für die Umsetzung in der Erprobungsphase der Jahre 2007-2009 garantiert?

Der Leitfaden garantiert für die Erprobungsphase genügend Verbindlichkeit, wenn das BBT die Kontrolle / das Weisungsrecht behält. Aus unserer Sicht besteht Gefahr, dass unter Druck der Arbeitswelt resp. einzelner Berufsbildungsämter kantonale Projekte durchgeführt werden, die Fakten setzen. Die übergeordnete Evaluation ist daher unverzichtbar.

Sehr wichtig ist, dass in dieser Erprobungsphase ein Leitfaden für die Erarbeitung von Qualifikationsprofilen und Bestehensregeln entsteht. Das BBT muss sicherstellen, dass die Philosophie der Validierung „Kompetenzen anerkennen, nicht absolvierte Kurstage“ umgesetzt wird.

Für die Anrechenbarkeit anderer Qualifikationen im Bereich Allgemeinbildung muss das BBT mehr als „Empfehlungen“ formulieren. Die Diskussion über Sinn und Stellenwert von Allgemeinbildung bei Erwachsenen mit Berufs- und Lebenserfahrung muss zwingend geführt werden. Wir beantragen, für Erwachsene im Validierungsverfahren die Allgemeinbildung in die berufliche Qualifikation zu integrieren (im Sozialbereich sind viele Themen der Allgemeinbildung sowieso auch Teil der Berufsqualifikation, zB Kommunikation, Geschichte, Aufbau und Regelung des Sozialwesens, schriftliche und mündliche Ausdrucksfähigkeit) und die Gleichwertigkeit formaler Bildungsabschlüsse in anderen Ländern zu anerkennen.

4. Ist der Lerneffekt für die Partner der Berufsbildung durch den nationalen Leitfaden sichergestellt?

a. Praxisaustausch unter Umsetzungspartnern und Fachleuten im Rahmen der Plattform

Die Plattform ist grundsätzlich ein gutes Gefäss für den Austausch unter den Partnern der Berufsbildung. Der Lerneffekt könnte in Zukunft noch verstärkt werden durch Vorbereitung von Workshops, in denen der Praxisaustausch gezielt organisiert wird, resp. die Plattform auch Foren anbietet zu konkreten Fragestellungen der Umsetzung.

b. Allgemeine Informationen über den Stand der Projekte im Rahmen der nationalen Website und der Jahreskonferenz

Es ist zwar zu begrüssen, dass auf der Website alle Dokumente verfügbar sind, doch fehlt eine Orientierungshilfe. Hilfreich wäre eine klare Gliederung in:

  • Grundlagendokumente BBT
  • Projektbeschriebe
  • Instrumente der Umsetzung (Qualifikationsprofile, Bestehensregelungen, Statistiken etc.)
  • Evaluationsberichte
  • Hinweise / Links zu Nachholbildungen, kantonalen / regionalen Veranstaltungen, Zentren etc.
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Vernehmlassung Validation des acquis 23.12.2006.doc46.5 KB