Statuten
Statuten der Schweizerischen Plattform der
Ausbildungen im Sozialbereich
Art. 1 Bezeichnung
Unter dem Namen "Schweizerische Plattform der Ausbildungen im Sozialbereich" (SPAS) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, der die Sektionen Sekundarstufe II, Höhere Fachschulen und Weiterbildung umfasst.
Art. 2 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz am Ort seiner Geschäftsstelle.
Art. 3 Unabhängigkeit
Der Verein ist politisch unabhängig und weltanschaulich-konfessionell neutral.
Art. 4 Zweck
Der Verein bezweckt beim Aufbau, der Organisation und der Weiterentwicklung eines gesamtschweizerisch kohärenten Bildungssystems im Sozialbereich aktiv mitzuwirken.
Er wahrt die Interessen seiner Mitglieder und fördert deren Zusammenarbeit.
Art. 5 Mittel
Ueber das Vorgehen und die Mittel beschliesst der Vorstand, soweit diese Statuten nichts anderes vorsehen.
Art. 6 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können öffentliche und private Schulen und Institutionen werden, die Bildungsgänge im Sozialbereich an Höheren Fachschulen und/oder in der Weiterbil-dung anbieten, welche der Systematik des Berufsbildungsrechts entsprechen und ihren Sitz in der Schweiz haben. Sie lassen sich im Verein durch ihre Schulleiterinnen und Schul-leiter oder durch andere ihnen geeignet erscheinende Personen vertreten.
Berufsfachschulen im Sozialbereich der Sekundarstufe II können assoziiertes Mitglied ohne Stimmrecht werden.
Übrige Anbieter und Organisationen im Sozialbereich, welche in der Berufsbildung tätig sind und die Anliegen der SPAS unterstützen, können Passivmitglied ohne Stimmrecht werden. Passivmitglieder können in Sektionen und Arbeitsgruppen mit beratender Stimme mitwirken. Sie bezahlen den halben Sockelbeitrag.
Dieser Artikel tritt am 1.1.2007 in Kraft. Bis Ende 2008 muss der Status der bisherigen Mitgliedschulen feststehen.
Art. 7 Beitritt
Schulen und Institutionen, die dem Verein beitreten möchten, richten einen entsprechenden Antrag an den Vorstand. Dieser beschliesst über die Aufnahme.
Art. 8 Ausschluss
Die Vereinsversammlung beschliesst über den Ausschluss von Mitgliedern. Der Ausschluss ohne Angabe von Gründen ist zulässig.
Art. 9 Selbständigkeit der Mitglieder
Durch den Beitritt zum Verein werden die Selbständigkeit und die besonderen Interessen der Mitglieder nicht berührt, soweit sie den Grundsätzen und Beschlüssen des Vereins nicht zuwiderlaufen.
Art. 10 Austritt
Der Austritt aus dem Verein ist durch schriftliche Erklärung an den Vorstand ohne Angabe von Gründen jederzeit mit sofortiger Wirkung unter Vorbehalt von Art. 28 Abs. 2 möglich.
Organisation
Art. 11 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Vereinsversammlung
- der Vorstand
- die Kontrollstelle
Art. 12 Sektionen und Gruppen
Der Verein umfasst die beiden Sektionen Höhere Fachschulen und Weiterbildung. Es können Regional- und Fachgruppen gebildet werden. Über deren Bildung beschliesst der Vorstand.
Art. 13 Vereinsversammlung
Aufgaben und Kompetenzen der Vereinsversammlung sind:
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten
- Wahl der Kontrollstelle
- Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
- Beschluss über die Höhe des Jahresbeitrages der Mitglieder und das Budget
- Beschluss über den Ausschluss von Mitgliedern
- Stellungnahme zu allen andern Fragen, die sich aus dem Zweck des Vereins ergeben und die ihr vom Vorstand oder von Mitgliedern vorgelegt werden
- Aufsicht über die Tätigkeit von Vorstand und Kontrollstelle, die von der Vereinsversammlung jederzeit abberufen werden können
- Revision der Statuten
- Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
Art. 14 Ordentliche Vereinsversammlung
Die ordentliche Vereinsversammlung tritt jährlich im ersten Halbjahr auf Einladung des Vorstandes zusammen.
Art. 15 Ausserordentliche Vereinsversammlung
Eine ausserordentliche Vereinsversammlung tritt auf Beschluss des Vorstandes zusammen oder wenn 1/6 der Mitglieder deren Einberufung verlangt.
Art. 16 Beschlussfähigkeit
Die Vereinsversammlung ist beschlussfähig, wenn 1/3 der Mitglieder anwesend ist. Kommt das Quorum nicht zustande, so gilt an der nächsten ordentlich einberufenen Vereinsversammlung das einfache Mehr der anwesenden Stimmen.
Art. 17 Anträge und Traktanden
Anträge der Mitglieder an die Vereinsversammlung sind der Geschäftsleitung mindestens sechs Wochen vor der Vereinsversammlung einzureichen. Die Einladung zur Vereinsversammlung ist den Mitgliedern mit der Traktandenliste mindestens 3 Wochen im Voraus zuzustellen.
Art. 18 Stimmrecht
Jedes Mitglied hat in der Vereinsversammlung eine Stimme. Ist eine Schule oder Institution Mitglied bei verschiedenen Sektionen des Vereins, erhält sie pro Sektion eine Stimme.
Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Stimmen. Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit und gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
In den Sektionen, den Regional- und den Fachgruppen hat jedes Mitglied eine Stimme.
Art. 19 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens 5, höchstens 9 Mitgliedern, die die Schulen und Institutionen des Vereins angemessen vertreten. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
- Er besorgt die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht andern Organen übertragen sind, und vertritt den Verein nach aussen.
- Er stellt die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer ein.
- Er beschliesst über die Aufnahme neuer Mitglieder.
- Er verfügt über eine Finanzkompetenz, die durch die Vereinsversammlung im Jahresbudget festgelegt wird.
- Er beschliesst über die Bildung von Regional- und Fachgruppen.
Art. 20 Geschäftsführung, Rechnungsführung
Der Verein führt eine Geschäftsstelle. Der Vorstand stellt eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer ein und erlässt deren oder dessen Pflichtenheft. In der Regel ist die Geschäftsstelle auch für die Rechnungsführung zuständig. Die Entschädigung für die Geschäftsstelle legt der Vorstand fest.
Art. 21 Unterschriftsberechtigung
Für den alltäglichen Geschäftsverkehr ist die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer allein zeichnungsberechtigt, für Geschäfte von grösserer Tragweite und sofern es finanzielle Angelegenheiten betrifft sind die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer zu zweit,bei deren Verhinderung zwei andere Mitglieder des Vorstandes unterschriftsberechtigt.
Art. 22 Kontrollstelle
Die Vereinsversammlung wählt als Kontrollstelle zwei Rechnungsrevisorinnen oder -revisoren und eine Ersatzperson, deren Aufgabe es ist, jährlich die Jahresrechnung zu überprüfen. Sie stellen der Vereinsversammlung Bericht und Antrag. Mitglieder des Vorstandes sind als Rechnungsrevisorinnen und -revisoren nicht wählbar.
Art. 23 Amtsdauer
Die Amtsdauer für alle Organe des Vereins beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Bei Rücktritten innerhalb der Amtsdauer erfolgt die Neuwahl für den Rest der Amtszeit.
Art. 24 Sektionen
Die Sektionen des Vereins befassen sich mit sektionsspezifischen Fragen und beantragen dem Vorstand entsprechende Massnahmen.
Art. 25 Regionalgruppen
Der Vorstand kann Regionalgruppen bilden, die sich mit (sprach)regionalen Fragen befassen. Die Regionen stimmen mit denjenigen der EDK überein (Suisse Romande und Tessin, Nordwestschweiz, Zentralschweiz, Ostschweiz).
Art. 26 Fachgruppen
Der Vorstand kann Fachgruppen bilden, die sich mit fach- und bereichsspezifischen Fragen befassen.
Art. 27 Rechte und Pflichten von Sektionen und Gruppen
Die Sektionen sowie die Fach- und Regionalgruppen konstituieren sich selbst.
Sie können jederzeit Anträge an den Vorstand oder an die Vereinsversammlung stellen.
An den Sitzungen der Sektionen und Fachgruppen können Gäste ohne Stimmrecht teilnehmen.
Sektionen und Gruppen informieren jeweils anlässlich der Vereinsversammlung mündlich oder schriftlich über ihre Tätigkeiten.
Art. 28 Finanzen
Die Kosten für die Tätigkeit des Vereins werden durch die Mitgliederbeiträge und ev. andere Einnahmen bestritten. Die Höhe der Beiträge legt die Vereinsversammlung, auf Antrag des Vorstandes, jährlich fest. Der Beitrag setzt sich zusammen aus einer für alle Mitglieder gleich hohen Summe und einer, die von der Zahl der Auszubildenden der jeweiligen Schule oder Institution abhängt. Pro Mitgliedschaft in einer Sektion ist ein Sockelbeitrag geschuldet. Für Lernende in der Weiterbildung wird kein individueller Beitrag erhoben.
Ausscheidende Mitglieder schulden den vollen Mitgliederbeitrag für das laufende Kalenderjahr.
Das Geschäfts- und Rechnungsjahr des Vereins fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Art. 29 Statutenrevision
Ueber die Revision dieser Statuten beschliesst die Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmen.
Art. 30 Auflösung
Ueber die Auflösung des Vereins entscheidet die Vereinsversammlung mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmen. Mit einfachem Mehr beschliesst sie auch über die Verwendung eines allfällig verbleibenden Vereinsvermögens.
(Fassung vom März 2008)
| Anhang | Größe |
|---|---|
| StatutenSPAS2008.doc | 49 KB |
